Next: Eckpunkt 2: Bestimmung des
Up: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur
Previous: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur
Es dürfte unstreitig sein, daß die Bundesnetzagentur
bei Vorliegen
erheblicher Nachfrage, die lt. deren Ausschreibng das Angebot an
verfügbaren
Frequenzen bei weitem übersteigt, zu einem Vergabeverfahren
kommen
muß. Es ist auch richtig, daß § 61 Abs. 2
TKG grundsätzlich eine Versteigerung
als Vergabeverfahren vorsieht. Jedoch ist dies nicht der Fall, wenn
dieses Verfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele nach
§
2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Bei der Vergabe der Frequenzen
für Broadband
Wireless Access - Funkbreitbandzugang - geht es jedoch ohne Zweifel
um eine Technologie, die einen ähnlichen wirtschaftlichen und
technischen
Wertzuwachs und volkswirtschaftlichen Nutzen bietet wie UMTS -
hätte bieten können! Es wäre daher
unverantwortlich, die in diesem
Aufsatz bereits beschriebenen Erfahrungen mit der UMTS-Auktion und
ihre Auswirkungen auf die Telekommunikationsbranche nicht zu
berücksichtigen.
Im einzelnen
- Das Ziel der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der
Verbraucherinteressen
(§ 2 Abs. 2 Nr.1 TKG) wird durch eine Auktion verfehlt, weil
der angeschlagenen
Telekommunikationsbranche erneut Liquidität in Richtung Fiskus
entzogen
wird, die nicht für die Weiterentwicklung
verbraucherfreundlicher
Technologien zur Verfügung steht.
- Das Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen
Wettbewerbs und
die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte der Telekommunikation
im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze ... (§ 2
Abs.
2 Nr. 2 TKG) wird verfehlt, weil eine Auktion Startups die
Liquidität
entzieht, die sie benötigen, um mit den etablierten
Marktteilnehmern
zu konkurrieren. Somit werden die bestehenden
Marktmachtverhältnisse
im Bereich von letzter Meile im Festnetz und im Bereich der
Mobilfunkterminierung,
sowohl im Bereich der Daten-, als auch im Bereich der Voice Dienste
zementiert.
- Das Ziel der Förderung effizienten
Infrastrukturinvestitionen und
Innovation (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) wird verfehlt, weil wiederum
durch
den Liquiditätsentzug diejenigen Marktteilnehmer bevorteilt
werden,
die bereits über eigene, subsituierende Infrastruktur
reichlich verfügen
und somit kaum ein Interesse haben, die zugeteilten Frequenzen in
Konkurrenz zu ihrer eigenen Infrastruktur effizient und innovativ
zu gestalten. Sie werden dies vielmehr erst dann tun, wenn ihre eigene
Infrastruktur unwirtschaftlich geworden sein sollte, was so nicht
absehbar ist, denn sie ist zumindest bei Festnetz und Kabel meist
längst abgeschrieben.
Next: Eckpunkt 2: Bestimmung des
Up: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur
Previous: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur
Martin Weigele
2006-08-09