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Die in Frage stehenden WMAN-Frequenzen können bekanntlich mit
unterschiedlichen
Technologien auf unterschiedliche Weise genutzt werden. Dabei ist
es wünschenswert, daß volkswirtschaftlich
nützliche politische Ziele
festgelegt werden, aus denen geeignete Ausschreibungsbedingungen
abgeleitet
werden, und die der Gesetzgeber auch in § 2 Abs. 2 TKG in
anderem
Wortlaut normiert hat:
- Förderung von Innovation mit dem Ziel der
Wiederherstellung der Technologieführerschaft
im Bereich Broadband Wireless Access;
- Förderung des Wettbewerbs; daher darf broadband
wireless access nicht
als isolierter Markt, sondern nur in Verbindung mit durch ihn
substituierten
Märkten betrachtet werden. Vor allem bestehen enge
Wechselwirkungen
zur letzten Meile im Festnetz und zur Terminierung in den
Mobilfunknetzen
(beides betreffend sowohl Sprach-, als auch Datenverkehr).
- Förderung auch kooperativer Technologien als
Alternative zur Marktmacht
von Carrieren. Hierbei ist vor allem an meshed-network Ansätze
zu
denken, die aufgrund ihrer sehr schlanken Strukturen auf
Gegenseitigkeitsbasis
erhebliche volkswirtschaftliche Reserven mobilisieren können.
Ein
Teil der Frequenzen könnte für solche
vielversprechenden Ansätze reserviert
werden.
- Keine Verstärkung bestehender Monopolstellungen.
Martin Weigele
2006-08-09