§ 61 TKG erlaubt nach der Feststellung, daß ein Vergabeverfahren durchzuführen ist, sowohl die Durchführung einer Versteigerung als auch eines Ausschreibungsverfahrens. Die Bundesnetzagentur sollte diese Freiheit nutzen, sich nicht von evtl. kurzfristigen fiskalischen Interessen der Bundesregierung leiten zu lassen, die schon einmal, siehe I), 2. bitter getrogen haben, sondern eine Ausschreibung vor allem daran zu orientieren, wie finanzieller ebenso wie geistiger Wettbewerb und Innovation in der deutschen Telekommunikationsindustrie nach der staatlichen Zerstörung wieder gefördert, und damit die Mehrung von Kunden- und volkswirtschaftlichem Nutzen gleichermaßen vorangetrieben werden kann. Wie kann die Skizze einer solchen alternativen Vergabe aussehen?